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Abmahnung wegen Redtube-Pornos: „Streaming keine Urheberrechtsverletzung“

Hoffnung für Redtube-Nutzer

Medienrechtler sagt: „Streaming ist keine Urheberrechtsverletzung“

19.12.2013, 17:24 Uhr | t-online.de, dpa

Personen vor einem Paragraphenzeichen. (Quelle: imago\Ralph Peters)

Die Abmahnung der Redtube-Nutzer ist juristisch umstritten. (Quelle: Ralph Peters/imago)

Hoffnung für tausende abgemahnte Redtube-Nutzer: Ein Göttinger Medienprofessor hat erklärt, dass Streaming keine Urheberrechtsverletzung sei. Laut dem Experten seien die technischen Voraussetzungen für eine Urheberrechtsverletzung nicht gegeben. Diese Auffassung wurde bisher allerdings noch durch kein Urteil bestätigt.

Setzt sich die Rechtsauffassung des Göttinger Medienrechtsprofessors Gerald Spindler durch, können die abgemahnten Nutzer der Porno-Streaming-Plattform Redtube aufatmen. Spindler erklärte dem juristischen Fachblog iRights, dass es sich beim Streaming gar nicht um Urheberrechtsverstöße handeln könne.

Die abmahnende Kanzlei U+C argumentiert, dass eine vollständige Datei des Films nach dem Streaming auf dem Rechner der Nutzers gespeichert ist. Darin sieht die Kanzlei den Tatbestand der unerlaubten Vervielfältigung (§ 106 UrhG) und damit der Urheberechtsverletzung erfüllt. Spindler argumentiert dagegen.

Temporäre Dateien für Nutzer unbrauchbar

Anders als beim Download, bei dem ein Nutzer eine vollständige und direkt abspielbare Datei bewusst und gezielt auf seinen Computer lädt und dauerhaft speichert, werden beim Streaming für die flüssige Wiedergabe Daten zeitlich begrenzt Daten zwischengespeichert. Laut Spindler komme es darauf an, „was der Durchschnittsnutzer dauerhaft an Kopie herausziehen kann.“

Es hänge davon ab, wie technisch man den Paragraf 44a des deutschen Urheberrechtsgesetzes verstehe, sagte Spindler. Wenn der normale Nutzer nicht in der Lage sei, die temporär gefertigten Kopien weiter zu verwenden, liege seines Erachtens kein Urheberrechtsverstoß vor.

Regelungen im Urheberrechtsgesetz

Paragraph 44a stützt diese Ansicht mit der Formulierung: „Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist […] eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.“

Kann der Nutzer diese temporäre Datei also nicht weiter nutzen und weiter verbreiten, könnte diese Regelung greifen und das Zwischenspeichern von Streams erlauben. Für den Berliner Rechtsanwalt Johannes von Rüden kommt es aber auch darauf an, ob ein Nutzer Streams auf seriösen Seiten wie YouTube und Redtube anschaut, erklärte er im Gespräch mit Bild. Kann er aber davon ausgehen auf urheberrechtliche geschützte Inhalte zu treffen, wie beispielsweise bei KinoX.to, liege der Fall schon wieder anders.

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Avril Lavigne (Quelle: imago\APress)
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Anwalt Christian Solmecke, der zahlreiche abgemahnte Redtube-Nutzer vertritt, argumentiert zusätzlich mit Paragraph 53 des Urheberrechtsgesetzes, der Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sowieso zulässt.

Temporäre Dateien nicht einfach nutzbar

Bei einem normalen Download wird eine Videodatei in ihrem direkt nutzbaren Format in einem vom Nutzer angegebenen Pfad gespeichert. Ein Doppelklick genügt in der Regel, um den Film abzuspielen. Die Datei kann zudem direkt auf Speichermedien gepackt und weitergegeben oder per E-Mail versendet werden, wenn sie nicht zu groß ist.

Beim Streaming aber werden temporäre Dateien und Browser-Cache-Dateien erzeugt. Diese sind für die meisten Nutzer nicht ohne Weiteres zu finden und zu identifizieren. Sie liegen in verschachtelten Systemordnern und haben kryptischen Namen. Zudem wird ein Stream meist in mehreren zerstückelten Dateifragmenten abgelegt.

Redtube-Streaming im Browser getestet

Die Kanzlei Weiß & Partner aus Esslingen hat diesen Vorgang mit einem Film von Redtube getestet. Unter anderem wurden dabei neue separate Cache-Dateien angelegt, wenn der Nutzer in einem Film vor oder zurück spult. Dabei wurden im Pfad, in dem die temporären Dateien lagen, die vorherigen Instanzen gelöscht. Es wurde also keine einzige komplett zusammenhängende Datei erzeugt.

Spätestens wenn der Nutzer den Browser schließt, werden diese Temp-Dateien gelöscht. Nur im eigentlichen Browser-Cache verbleiben die Cachefiles. Das sind abermals mehrere Fragmente des Films und keine zusammenhängenden und direkt nutzbaren Videodateien. Löscht der Nutzer den Browser-Cache, sind auch diese Dateien weg.

Ein klärendes Urteil fehlt

„Es bedürfte lediglich eines klärenden Urteils, wenn solche Rechtsunsicherheiten erzeugt werden“, sagte Spindler im Gespräch mit iRights. Betroffene haben nach Einschätzung des Medienrechtlers gute Chancen, sich gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen, da „keinerlei Verletzungshandlung vorliegt“.

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19.12.2013, 17:24 Uhr | t-online.de, dpa

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